Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WiEReG 2027××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) 1
§ 3neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Pflichten
Pflichten der Rechtsträger
§ 3.
(1) Rechtsträger haben bei der Prüfung, ob sie angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 besitzen, Angaben einzuholen, um ihre Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen und beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen, Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer juristischen Person, die einem Express Trust ähnelt, oder die eine Funktion gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/1624 bei einer Rechtsvereinbarung wahrnehmen, vorliegen.
(2) Rechtsträger haben Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 15 Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich nach Aufforderung, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern und zu relevanten Nominee-Vereinbarungen, Substiftungen oder Rechtsträgern, die eine Funktion wahrnehmen (Abs. 1), vorzulegen.
(3) Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1624 aufzubewahren und danach gemäß Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 zu löschen. Die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt als Aufbewahrung gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2024/1624.
(4) Rechtsträger haben die Prüfung gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen.
(5) Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 ist auf alle an das Register zu meldenden Daten anzuwenden. Rechtsträger, deren Daten nicht automatisiert gemäß § 8 eingetragen werden, haben spätestens vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (Abs. 4) die dabei festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
(6) Auf Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, sind Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorgenannten Personen die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, entsprechend Art. 64 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2024/1624 für fünf Jahre nach Beendigung ihrer Funktion aufzubewahren haben. Dies gilt ebenso im Falle einer Beendigung der Rechtsvereinbarung.
(7) Trustees und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, haben Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden und den in § 15 Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich nach Aufforderung, zusätzlich zu den in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben, Informationen über die Identität der Personen eines allfälligen Begünstigtenkreises, für welche eine zukünftige Begünstigung nach ihrer Überzeugung wahrscheinlich ist (Objekte einer Ermächtigung), und die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten der Rechtsvereinbarung, wie beispielsweise Vermögensverwaltern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, vorzulegen.
(8) Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, haben sicherzustellen, dass die Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene unverzüglich durch die Registerbehörde erfolgen kann, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Für diese Eintragung durch die Registerbehörde gilt folgendes:
1. Als rechtsgültige Bezeichnung der Rechtsvereinbarung gilt die von den Parteien vertraglich festgelegte Bezeichnung. In Ermangelung einer solchen ist bei Express Trusts der Name des Settlors unter Nachstellung der Bezeichnung „Express Trust“ zu verwenden. Bei ähnlichen Rechtsvereinbarungen ist der Name der mit dem Settlor vergleichbaren Person unter Nachstellung der Bezeichnung „ähnliche Rechtsvereinbarung“ zu verwenden;
2. die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet entweder „Express Trust“ oder „ähnliche Rechtsvereinbarung“;
3. als Anschrift und Sitz ist der Ort anzugeben, von dem aus die Rechtsvereinbarung verwaltet wird;
4. als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Rechtsvereinbarung rechtswirksam geworden ist.
(9) Auf ausländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 3 sind, in Ergänzung zu den Vorgaben des Art. 67 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1624, die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Die ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees und Nominatoren, Substiftungen und Rechtsträger, die eine Funktion wahrnehmen zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Ausländische Rechtsträger haben sicherzustellen, dass die Eintragung der Rechtsvereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene durch die Registerbehörde unverzüglich erfolgen kann, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Für diese Eintragung durch die Registerbehörde gilt folgendes, wobei für ausländische Rechtsvereinbarungen Abs. 8 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist:
1. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“;
2. als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;
3. als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Eintragung anzugeben.
(10) Meldepflichtige ausländische Rechtsträger, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Bei Rechtsvereinbarungen trifft diese Verpflichtung den Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat.
(11) Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 6 oder die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 12 einholt.
(12) Die Abs. 9 und 10 sind auf ausländische Rechtsträger in den Fällen des Art. 67 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder bei Rechtsvereinbarungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig sind, nicht anzuwenden, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung in einem von einem anderen Mitgliedstaat geführten Zentralregister registriert sind. Der Nachweis der Registrierung ist der Registerbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Schlagworte
Eigentumsstruktur, Rechtsform