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Fassungsvergleich zu WiEReG 2027××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) 1
§ 30neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 30↗RIS↗
Vollziehung
§ 30.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich § 9 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.