Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30neu
Vollziehung
§ 30.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich § 9 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.