Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§ 4.
(1) Die rechtlichen Eigentümer, die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person, Funktionsträger und Substiftungen bei juristischen Personen, die Trusts ähneln sowie diejenigen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, haben dieser, entsprechend Art. 63 der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Rechtsvereinbarungen trifft die Verpflichtung deren Trustees oder die Personen, die eine entsprechende Position innehaben.
(2) Die wirtschaftlichen Eigentümer einer Rechtsvereinbarung (mit Ausnahme von Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, ihrer Vertreter und der Verpflichteten, die die Rechtsvereinbarung verwalten) sowie jegliche natürliche und juristische Personen und bei Rechtsvereinbarungen deren Trustees, die Teil der vielschichtigen Kontrollstruktur der Rechtsvereinbarung sind, haben dieser, entsprechend Art. 64 der Verordnung (EU) 2024/1624, alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
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