Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WiEReG 2027××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) 1
§ 5neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 5↗RIS↗
Pflichten von Nominees
§ 5.
Nominees haben den in § 15 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung die in Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Informationen offenzulegen und die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Nominees haben zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob sie über angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2024/1624 verfügen. Die Aufbewahrungspflichten gemäß § 3 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.