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Fassungsvergleich zu WiEReG 2027××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) 1
§ 8neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 8↗RIS↗
Automatisierte Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern
§ 8.
(1) Wenn bei offenen Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a und bei Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b alle Gesellschafter natürliche Personen sind, dann sind bei weniger als fünf im Firmenbuch eingetragen Gesellschaftern diese als wirtschaftliche Eigentümer ins Register zu übernehmen und bei fünf oder mehr Gesellschaftern sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer ins Register zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.
(2) Wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d alle Gesellschafter natürliche Personen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von zumindest 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von 25 vH oder mehr, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.
(3) Wenn bei Flexiblen Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. e alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese über Stimmrechte von zumindest 25 vH verfügen. Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die Stimmrechte gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG zu berechnen. Verfügt kein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter über Stimmrechte von 25 vH oder mehr, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.
(4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. f sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.
(5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g, kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h und Sparkassen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. i sind die im Stammregister eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.
(6) Bei Vereinen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. n sind die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung vorliegt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß § 6 vorzunehmen.
(7) Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 6 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine automatische Datenübernahme vor, kann der Rechtsträger diese in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
(8) Wenn bei einem Rechtsträger, bei dem gemäß Abs. 1 bis 5 eine automatische Datenübernahme der Angehörigen der Führungsebene erfolgen müsste, aber keine Angehörigen der Führungsebene vorhanden sind, so ist stattdessen der Masseverwalter zu übernehmen, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt.
(9) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraphen übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft