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Fassungsvergleich zu WiEReG 2027××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) 1
§ 9neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 9↗RIS↗
4. Abschnitt
Registerführung
Registerführung
§ 9.
(1) Die Registerbehörde hat ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 10 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Das Register hat jede gemeldete Änderung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern sowie von Nominee-Vereinbarungen nach deren erstmaliger Eintragung in das Register zu enthalten. Dieses Register wird zu den folgenden Zwecken geführt:
1. zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
2. zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG 2024;
3. zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern und Nominee-Vereinbarungen bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen;
4. zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen.
(2) Das Register gemäß Abs. 1 hat die folgenden Daten zu enthalten:
1. die gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten der einzutragenden Rechtsträger;
2. die gemäß den §§ 6 bis 8 einzutragenden Daten;
3. die Eigentümer und vertretungsbefugten Personen der einzutragenden Rechtsträger;
4. in Fällen, in denen keine Person gemäß Art. 63 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wird, die folgenden zu speichernden Daten und Informationen:
a) eine gemäß Art. 63 Abs. 4 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 mit einer Begründung versehene entsprechende Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, und
b) Angaben zu allen der Führungsebene der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Art. 62 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechen.
5. jene Daten und Informationen, die gemäß diesem Bundesgesetz zur Registerführung und für die risikoorientierte Aufsicht erforderlich sind.
(3) Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
1. die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g, i bis m und Z 2 lit. a,
2. die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. n,
3. die im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b,
4. die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c und
5. die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h, Z 3 und Abs. 3
von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Z 1 und 2 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§ 16 Abs. 1 Z 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Z 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Z 3 bis 5 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Express Trust“, „ähnliche Rechtsvereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. § 25 Abs. 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Daten der im Register gespeicherten natürlichen Personen sind soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu speichern. Soweit darüber hinaus Daten von natürlichen Personen für die Erstellung von Auszügen benötigt werden, so ist über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten sind abzufragen, um Daten für die vorgenannten natürlichen Personen zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten. Zu diesem Zweck kann auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abgefragt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der vorgenannten natürlichen Personen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c Abs. 1 MeldeG zu verwenden. Die Daten der im Register gespeicherten juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen sind soweit möglich mit dem jeweiligen inländischen Stammregister automationsunterstützt abzugleichen, zu ergänzen und laufend aktuell zu halten. Soweit darüber hinaus Daten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die Erstellung von Auszügen benötigt werden, so sind deren Daten ebenfalls soweit möglich mit dem jeweiligen Stammregister abzugleichen und zu ergänzen.
(5) Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland sind unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens die Daten der Ausweisdokumente, ausgenommen Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992, automatisiert aus der Zentralen Evidenz gemäß § 22b Abs. 4 Passgesetz 1992 abzufragen. Im Register sind die Nummer, die Art, der Status und die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments mit der längsten verbleibenden Gültigkeitsdauer zu speichern und laufend aktuell zu halten.
(6) Alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Name, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, sind für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.
(7) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee und einen Nominator einer Gesellschaft und die Daten des Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer automatisiert gelöscht werden.
(8) Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen.
(10) Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlich Verantwortliche für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Stiftungsregister