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Fassungsvergleich zu WKFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 1↗RIS↗
Gegenstand und Zweck
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.