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Fassungsvergleich zu WKFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) 1
§ 13neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 13↗RIS↗
Aufsichtsrat
§ 13.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und jenes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung aufweisen, das die Wahrung der Interessen der Aktionäre sicherstellt. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.