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Fassungsvergleich zu WKFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) 1
§ 14neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 14↗RIS↗
Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
§ 14.
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WK-AG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die WK-AG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WK-AG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.