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Fassungsvergleich zu WKFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) 1
§ 20neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 20↗RIS↗
Haftungsverhältnisse
§ 20.
(1) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen gegen Aktionäre kann auf deren Anteile am WKF, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die der AIFM für einen WKF nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.