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Fassungsvergleich zu WKFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) 1
§ 7neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 7↗RIS↗
Verfügungsbeschränkungen
§ 7.
Die WK-AG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesellschaftsvermögens des WKF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der WK-AG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen.