Änderungen zwischen den Fassungen
§ 103geändertAbs 1; Abs 2
Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
§ 103.
(1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und Mitglieder der Bestellung Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen Spartenvertretung angehören Spartenkonferenz.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.