Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11aufgehoben
Wahlen
§ 11.
(1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.