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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2001 § 11↗RIS↗
Wahlen
§ 11.
(1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.