Änderungen zwischen den Fassungen
§ 111geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 111.
(1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und Mitglieder der Bestellungen Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz diesen die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen Spartenvertretung Spartenkonferenz der Bundeskammer angehören.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.