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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 112geändertÜberschrift, Text (entfallen); Abs 1
in Kraft 01.01.2002 – 10.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 3/2012 § 112↗RIS↗
in Kraft ab 11.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 3/2012 § 112↗RIS↗
9. Abschnitt
Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der
Bundeskammer
§ 112.
(1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.
(5) § 101 gilt sinngemäß.