Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 120geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 120↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 § 120↗RIS↗
Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden Wahlschutz
§ 120.
(1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.