Änderungen zwischen den Fassungen
§ 121geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
4. Hauptstück
Finanzen und Kontrolle
1. Abschnitt
Umlagen
Finanzierung
§ 121.
(1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstiger darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie der die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgen berücksichtigen.