Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (entfallen)
2. Hauptstück
Organisation
1. Abschnitt
§ 13.
(1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen Sparten. Die Sektionsgliederung Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.
(3) Der Beschluß Ein Beschluss des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens Erweiterten Präsidiums der Hälfte Bundeskammer über eine Änderung der Mitglieder mit Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden neuen Funktionsperiode in Kraft treten.