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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 134aufgehoben
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2001 § 134↗RIS↗
Finanzausschuß
§ 134.
(1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.
(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.