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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 136geändertAbs 2
in Kraft 22.06.2006 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 136↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 50/2025 § 136↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
5. Hauptstück
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
§ 136.
(1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht Geheimhaltungspflicht gemäß § 69 70 nicht.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006