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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 142geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 142↗RIS↗
in Kraft ab 22.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 § 142↗RIS↗
Anpassung betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf Antrag der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von Veränderungen des vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßt werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.
Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können von der Bundeskammer nach Maßgabe von Veränderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.