Änderungen zwischen den Fassungen
§ 148geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu)
Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 148.
Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.