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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 17geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 5
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 § 17↗RIS↗
Fachliche und sektionseigene sparteneigene Angelegenheiten
§ 17.
(1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sektion Sparte berühren, sind sektionseigene sparteneigene Angelegenheiten dieser Sektion Sparte.
(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sektion Sparte, bei der Vertretung sektionseigener sparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die Sektion Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.
(4) Wenn derselben Sektion Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigene sparteneigene Angelegenheit der Sektion Sparte handelt.
(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.