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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 27geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 § 27↗RIS↗
Regionalstellen ( Bezirksstellen)
§ 27.
(1) Der Vorstand Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen Regionalstellen einzurichten.
(2) Die Bezirksstellen Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) Organ Organe der Bezirksstelle ist Regionalstellen sind der Bezirksstellenausschuß Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Vorstand Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder Ausschussmitglieder ist vom Vorstand Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirksstellenobmann gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an. Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der Regionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit beratender Stimme an.
(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.