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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 37geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 7 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Z 2 bis Z 8
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 37↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 § 37↗RIS↗
Kammertag Wirtschaftsparlament
§ 37.
(1) Der Kammertag Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Mitgliedern der Präsidien Präsidenten der Landeskammern,
3. den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen, Spartenvertretungen der Bundeskammer und
4. 42 Delegierten der Landeskammern, weiteren Mitgliedern gemäß § 112.
5. den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,
6. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
7. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember In die Zuständigkeit des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen. Wirtschaftsparlamentes fallen:
(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
(4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
2. Erlassung der Sektionsordnung Kontrollausschussordnung,
3. Erlassung der Dienstordnung Wahlordnung,
4. Erlassung der Pensionsfondsordnung Fachorganisationsordnung,
5. Erlassung der Geschäftsordnung Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
6. Erlassung die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Datenschutzverordnung Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
7. Erlassung Bestellung der Gebührenordnung, Mitglieder des Kontrollausschusses und
8. Erlassung der Umlagenordnung, weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
9. Erlassung der Haushaltsordnung,
10. Erlassung der Kontrollausschußordnung,
11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
12. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
13. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
14. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
15. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
16. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
17. Bestellung der Ehrenmitglieder.