Änderungen zwischen den Fassungen
§ 37geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 7 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Z 2 bis Z 8
§ 37.
(1) Der Kammertag Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Mitgliedern der Präsidien Präsidenten der Landeskammern,
3. den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen, Spartenvertretungen der Bundeskammer und
4. 42 Delegierten der Landeskammern, weiteren Mitgliedern gemäß § 112.
(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember In die Zuständigkeit des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen. Wirtschaftsparlamentes fallen:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
2. Erlassung der Sektionsordnung Kontrollausschussordnung,
3. Erlassung der Dienstordnung Wahlordnung,
4. Erlassung der Pensionsfondsordnung Fachorganisationsordnung,
5. Erlassung der Geschäftsordnung Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
6. Erlassung die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Datenschutzverordnung Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
7. Erlassung Bestellung der Gebührenordnung, Mitglieder des Kontrollausschusses und
8. Erlassung der Umlagenordnung, weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.