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Fassungsvergleich zu WKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 1
§ 68aneu
in Kraft ab 20.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 73/2017 § 68a↗RIS↗
Datenübermittlung
§ 68a.
Die Verpflichtung der Behörden und Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auch auf die laufende Übermittlung von Daten, die insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen, unter Einschluss von Daten über die Zahl der Beschäftigten von Unternehmen. Beschäftigtendaten dürfen seitens der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auch zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie insbesondere der zielgruppenspezifischen Mitgliederbetreuung verwendet werden.