Änderungen zwischen den Fassungen
§ 77geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
Wahlkosten
§ 77.
(1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Die näheren Bestimmungen hat Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die Wahlordnung in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu treffen tragen.
(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu entscheiden.