Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16geändert
Vollziehung
§ 16.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.