Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertÜberschrift (neu), Text (entfallen)
ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
Einteilung der Gewässer.
§ 1.
Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).