Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16geändert
Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
§ 16.
Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - – wenn nicht die Bestimmungen des sechsten achten Abschnittes Anwendung finden - – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.
Anmerkung