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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 16geändert
in Kraft 01.10.1997 – 21.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 82/2003 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 22.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 82/2003 § 16↗RIS↗
Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
§ 16.
Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - – wenn nicht die Bestimmungen des sechsten achten Abschnittes Anwendung finden - – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.
Anmerkung
Art. I Z 62 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.