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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 48geändertAbs 2
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 155/1999 § 48↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 155/1999 § 48↗RIS↗
Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich von Gewässern.
§ 48.
(1) Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, § 38 Abs. 3) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfällen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.
(2) Überdies kann die Wasserrechtsbehörde der Landeshauptmann, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche - – ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach § 34 - – notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:
a) die Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen und Dämmen sowie im Bereich der Uferpflanzungen,
… 3 unveränderte Absätze
b) jede die Lockerung und den Abbruch des Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung,
c) die Ablagerung von Abfälle und anderen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern und in Überschwemmungsgebieten,
d) die Verwendung näher zu bezeichnender Stoffe zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung.
(3) Weitergehende Anordnungen der gemäß § 140 Abs. 1 Z 5 aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.
Schlagworte
Sandgrube, Instandhaltung