Änderungen zwischen den Fassungen
§ 59hneu
Umsetzung der Überwachungsprogramme
§ 59h.
Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.