Änderungen zwischen den Fassungen
§ 68geändertÜberschrift (neu), Text (entfallen)
Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.
§ 68.
Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.