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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 74geändertAbs 2
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 97/2013 § 74↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 97/2013 § 74↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.
§ 74.
(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),
c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.