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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 86geändertAbs 2
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 155/1999 § 86↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 155/1999 § 86↗RIS↗
Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.
§ 86.
(1) Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 78 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, soweit dies nach den Satzungen möglich ist einzubeziehen (§ 81).