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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 89geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 155/1999 § 89↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 155/1999 § 89↗RIS↗
Allgemeine Verbandsaufgaben.
§ 89.
(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.
(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Bericht in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand in der Anlagen abgelaufenen Berichtsperiode und das Maß der über die Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.
(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.