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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 95cneu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 155/1999 § 95c↗RIS↗
Beitragsleistung von Nichtmitgliedern
§ 95c.
Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.