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Fassungsvergleich zu WWRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wald-Wasser-Resilienzgesetz (WWRG) 1
§ 2neu
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 2↗RIS↗
Finanzierung
§ 2.
Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.