Änderungen zwischen den Fassungen
§ 52neu
Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
§ 52.
Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.