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Fassungsvergleich zu ZaDiG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) 1
§ 52neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 17/2018 § 52↗RIS↗
Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
§ 52.
Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.