Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Fs 503/00×

Entscheidung 10 Fs 503/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Undefined

Geschäftszahl

10Fs503/00 (10Fs504/00, 10Fs505/00)

Entscheidungsdatum

05.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in den Fristsetzungssachen über die von der Antragstellerin Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, wegen angeblicher Säumnisse des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung von Fristsetzungsanträgen gestellten Fristsetzungsanträge den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin brachte am 16. 6. 2000 direkt beim Oberlandesgericht Wien drei Fristsetzungsanträge wegen behaupteter Säumnisse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen ein. Das genannte Gericht hätte 1. ihren Fristsetzungsantrag vom 10. 5. 2000 wegen Säumnis des Bezirksgerichtes Fünfhaus bei Entsprechung ihres Antrages auf Aktenabschrift von Pflegschaftsakten, 2. ihren Antrag vom 12. 5. 2000 auf Zusendung der Kopie einer Entscheidung in einer Ablehnungssache und 3. ihren Antrag vom 10. 5. 2000 auf Akteneinsicht und Zusendung einer Aktenabschrift nicht erledigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien hat alle drei Fristsetzungsanträge mit Verfügungen vom 19. 6. 2000 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt und die Einschreiterin hievon mit Abgabenachricht verständigt. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre Fristsetzungsanträge jedoch jeweils direkt beim übergeordneten Gerichtshof eingebracht.

Die behauptete Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, GOG liegt daher nicht vor. Die Fristsetzungsanträge waren gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG abzuweisen.

Anmerkung

E59144 10O05030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100FS00503..0905.000

Dokumentnummer

JJT_20000905_OGH0002_0100FS00503_0000000_000