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Entscheidung 10 Fsc 1/07i×

Entscheidung 10 Fsc 1/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Fsc1/07i

Entscheidungsdatum

04.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder B*****, AZ 2 P 88/07t (80 P 8/05y) des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, infolge des Fristsetzungsantrages des Vaters Mag. Herwig B*****, vertreten durch Gottfried D*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seinem an das Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gerichteten Antrag vom 16. 7. 2007 brachte der Antragsteller vor, er habe „bis 15. 4. 2007 den Rekurs zu den 53 Entscheidungen" durch den Pflegschaftsrichter sowie den - verbesserten - „Fotorekurs" vom 8. 11. 2006 an das Erstgericht gerichtet. Selbst bei großzügiger Auslegung der Rechtsmittelfristen lägen beide Rekurse zwei Monate unbehandelt im Senat 43 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Es möge daher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufgetragen werden, umgehend über die Rekurse zu entscheiden. Der Vorsitzende des Senates 43 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien legte den Fristsetzungsantrag dem Obersten Gerichtshof mit der Erklärung vor, dass beim Senat 43 derzeit kein Rechtsmittel in der gegenständlichen Pflegschaftssache anhängig sei oder in den letzten Wochen anhängig gewesen sei.

Aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Pflegschaftsakt ergibt sich, dass es sich bei den vom Antragsteller angeführten „53 Entscheidungen durch den Pflegschaftsrichter" ganz offensichtlich um den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. 4. 2007 (ON 700) handelt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 5. 5. 2007 Rekurs (ON 705) erhoben. Mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 21. Mai 2007, 43 R 330/07h ua, wurde der aus Anlass des Rechtsmittels dem Rekursgericht vorgelegte Akt im Hinblick auf die neuerlichen Ablehnungsanträge des Antragstellers zurückgestellt und dem Erstgericht die neuerliche Aktenvorlage nach rechtskräftiger Erledigung der Ablehnungsanträge aufgetragen (ON 712). Wie sich aus dem Pflegschaftsakt ergibt, ist eine neuerliche Vorlage des Rekurses des Antragstellers (ON 705) an das Rekursgericht im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Ablehnungsverfahren bisher nicht erfolgt.

Der Rekurs des Antragstellers vom 7. 11. 2006 (ON 661) gegen des Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. 10. 2006 (ON 652), womit der Antrag des Antragstellers, der Mutter die Übermittlung zumindest zweier aktueller und aussagekräftiger Fotoaufnahmen der vier minderjährigen Kinder aufzutragen, abgewiesen wurde, wurde dem Rekursgericht zur AZ 43 R 273/07a vorgelegt. Mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 7. Mai 2007 (ON 713) wurde der Akt ebenfalls im Hinblick auf die neuerlichen Ablehnungsanträge des Antragstellers zurückgestellt und dem Erstgericht die neuerliche Aktenvorlage nach rechtskräftiger Erledigung der Ablehnungsanträge aufgetragen. Wie sich aus dem Pflegschaftsakt ergibt, ist auch eine neuerliche Vorlage dieses Rekurses des Antragstellers vom 7. 11. 2006 (ON 661) an das Rekursgericht im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Ablehnungsverfahren bisher nicht erfolgt. Bei der geschilderten Sachlage liegt keine Säumnis des Rekursgerichtes vor, weil jene beiden Rekurse, auf die sich der Antrag nach Paragraph 91, GOG bezieht, dem Rekursgericht bisher nicht (wieder) vorgelegt wurden (RIS-Justiz RS0059278). Der Antrag war daher nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG abzuweisen.

Anmerkung

E85085 10Fsc1.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010FSC00001.07I.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20070904_OGH0002_010FSC00001_07I0000_000