Beim Oberlandesgericht Graz ist zu 8 Rs 80/92 ein Verfahren über die Berufung des Dr.Josef H. E*****, eines Richters des genannten Oberlandesgerichtes, gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.Mai 1992, 31 Cgs 17/92-8, anhängig, mit dem eine Klage des Berufungswerbers gegen die BVA abgewiesen wurde.
Nachdem der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Albert K***** angezeigt hatte, daß er mit dem Berufungswerber befreundet sei und sich deshalb außerstande sehe, in dessen Sache zu judizieren, ersuchte der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz alle übrigen Mitglieder dieses Gerichtshofes mit Ausnahme des als Prozeßpartei ausgeschlossenen Dr.E***** um Bekanntgabe, ob auch sie sich (wegen eines Naheverhältnisses zu diesem ausgeschlossenen Kollegen) für befangen erachten.
Daraufhin zeigten der Präsident, der Vizepräsident, 8 Senatspräsidenten und 20 Richter des Oberlandesgerichtes Graz ihre Befangenheit an. Nur 2 Senatspräsidenten erklärten sich nicht als befangen.
Damit wurde das Oberlandesgericht Graz, das nach § 23 JN über die Selbstablehnungen seiner Mitglieder zu entscheiden hätte, diesbezüglich beschlußunfähig. Das wurde vom Präsidenten des genannten Gerichtshofes dem nunmehr nach der zit Gesetzesstelle zur Entscheidung über die Ablehnungen zuständig gewordenen Obersten Gerichtshof angezeigt.Damit wurde das Oberlandesgericht Graz, das nach Paragraph 23, JN über die Selbstablehnungen seiner Mitglieder zu entscheiden hätte, diesbezüglich beschlußunfähig. Das wurde vom Präsidenten des genannten Gerichtshofes dem nunmehr nach der zit Gesetzesstelle zur Entscheidung über die Ablehnungen zuständig gewordenen Obersten Gerichtshof angezeigt.
Die Selbstablehnungen aller Mitglieder des Oberlandesgerichtes Graz mit Ausnahme der beiden erwähnten Senatspräsidenten sind gerechtfertigt, weil in ihrem Naheverhältnis zu ihrem am Rechtsstreit als Partei beteiligten und deshalb nach § 20 JN diesbezüglich von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossenen Kollegen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN).Die Selbstablehnungen aller Mitglieder des Oberlandesgerichtes Graz mit Ausnahme der beiden erwähnten Senatspräsidenten sind gerechtfertigt, weil in ihrem Naheverhältnis zu ihrem am Rechtsstreit als Partei beteiligten und deshalb nach Paragraph 20, JN diesbezüglich von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossenen Kollegen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 19, Ziffer 2, JN).
Damit ist das Oberlandesgericht Graz aus einem der im § 19 JN genannten Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert.Damit ist das Oberlandesgericht Graz aus einem der im Paragraph 19, JN genannten Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert.
Deshalb hatte der Oberste Gerichtshof nach § 30 JN das Oberlandesgericht Linz als Gericht gleicher Gattung zur Entscheidung der im Berufungsstadium befindlichen Sozialrechtssache zu bestimmen.Deshalb hatte der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 30, JN das Oberlandesgericht Linz als Gericht gleicher Gattung zur Entscheidung der im Berufungsstadium befindlichen Sozialrechtssache zu bestimmen.