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Entscheidung 10 Nc 1/04k×

Entscheidung 10 Nc 1/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc1/04k

Entscheidungsdatum

12.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S***** GmbH, ***** vertreten durch Liebscher, Hübel & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei F***** GmbH I***** S*****, Bundesrepublik Deutschland, wegen EUR 1.826 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die klagende Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung von EUR 1.826 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei grenzüberschreitende Speditionsleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene Ort und der Ort der tatsächlichen Ablieferung in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach deren Artikel 31, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichts im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Salzburg beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Zweckmäßigerweise war dies das Bezirksgericht Salzburg, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liegt.

Anmerkung

E72203 10Nc1.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00001.04K.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20040212_OGH0002_0100NC00001_04K0000_000