Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Nc 1/24i×

Entscheidung 10 Nc 1/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc1/24i

Entscheidungsdatum

05.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen K*, geboren * 2007, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 16. Oktober 2023, GZ 13 Ps 128/23d-12, gemäß Paragraph 111, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bregenz wird genehmigt.

Text

Begründung:

[1]           Der Minderjährige ist der Sohn von J* und D*. Die Obsorge kommt der im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz wohnhaften Mutter alleine zu.

[2]           Mit am 3. Juli 2023 beim Bezirksgericht Döbling überreichten und am 10. Juli 2023 beim Bezirksgericht Bregenz eingelangtem Antrag begehrte der im Sprengel des Bezirksgerichts Döbling wohnhafte Vater (unter anderem) die gemeinsame Obsorge. Seit dem 17. Mai 2023 sei der Minderjährige bei ihm und er habe sich entschlossen beim Vater zu leben.

[3]           Mit Beschluss vom 24. Juli 2023 übertrug das Bezirksgericht Bregenz die Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Döbling (ON 2), das die Zuständigkeit übernahm (ON 3).

[4]           Nachdem der Minderjährige und der Vater zu einer Anhörung nicht erschienen (ON 8), gab der Vater telefonisch am 16. Oktober 2023 bekannt, dass der Minderjährige seit 1. September 2023 wieder in Bregenz bei seiner Mutter lebe, er habe dort eine Lehrstelle bekommen.

[5] Mit – unangefochten gebliebenem – Beschluss vom 16. Oktober 2023 übertrug das Bezirksgericht Döbling die Zuständigkeit für die Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Bregenz (ON 12). Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Minderjährige jetzt ständig im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz aufhalte.

[6]           Das Bezirksgericht Bregenz lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit dem Hinweis darauf ab, dass vor Abtretung noch ein Beschluss zum Obsorgeantrag ON 1 zu fassen sei, weil dieser der Kindesmutter zur Äußerung zugestellt worden sei.

[7] Das Bezirksgericht Döbling legte den Akt – nach Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses – dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[8]           Die Zuständigkeitsübertragung ist zu genehmigen.

[9] 1. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstiger Pflegebefohlener gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

[10]       1.1. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle sind stets die Interessen des Kindes (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der/die Minderjährige seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt der Lebensführung liegt (RS0047300).

[11]       1.2. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RS0047032). Bei einem unerledigten Obsorgeantrag kann eine Zuständigkeitsübertragung zwar unzweckmäßig sein, weil noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (RS0047027 [T2]). Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist aber auch in diesen Fällen nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047027 [T3, T19]). Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet.

[12]                2. Im vorliegenden Fall sind Gründe, warum eine Entscheidung durch das bisher zuständige Bezirksgericht Döbling zweckmäßiger sein sollte, nicht ersichtlich.

[13]                2.1. Da eine Anhörung nicht erfolgen konnte, verfügt das Bezirksgericht Döbling nicht über eine bessere Sachkenntnis als das Bezirksgericht Bregenz. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen (RS0047027 [T7]; RS0047032 [T41]).

[14]                2.2. Damit hat es bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen den Pflegebefohlenen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[15]       3. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bregenz ist daher zu genehmigen.

Textnummer

E140517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0100NC00001.24I.0105.000

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240105_OGH0002_0100NC00001_24I0000_000