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Entscheidung 10 Nc 105/02a×

Entscheidung 10 Nc 105/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc105/02a

Entscheidungsdatum

09.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH & Co KG, ***** wegen 17.866,52 EUR samt Anhang, infolge Antrages nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für ZRS Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer beim Landesgericht für ZRS Graz erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Frachtkosten in Höhe des Klagsbetrages aus insgesamt 13 Transportleistungen für jeweils grenzüberschreitende Güterbeförderungen mittels Fahrzeugs auf der Straße, wobei in allen Fällen der Ort der Ablieferung in Hausmannstätten gewesen sei. Die geltend gemachten Ansprüche, die jeweils 10.000 EUR nicht überstiegen, stünden weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehrt die Klägerin letztlich die Bestimmung des Bezirksgerichtes für ZRS Graz als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich vorlagen und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die gegenständliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat. Dies ist hier zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für ZRS Graz, in dessen Sprengel der Sitz der Klägerin liegt.

Anmerkung

E68118 10Nc105.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00105.02A.0109.000

Dokumentnummer

JJT_20030109_OGH0002_0100NC00105_02A0000_000