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Entscheidung 10 Nc 11/03d×

Entscheidung 10 Nc 11/03d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc11/03d

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin T***** GmbH Int. Spedition, *****, Bundesrepublik Deutschland, wegen EUR 1.200,-- s. A., den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, EUR 1.200,-- s. A. an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin am 2. 7. 2002 und am 21. 1. 2003 Transporte von Deutschland nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung der Güter sei 1220 Wien gewesen. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Antragstellerin, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Wien ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVO vorgehen (Artikel 71, EuGVO). Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges geltendes Gericht - über Anregung der Antragstellerin das Bezirkgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.

Anmerkung

E69421 10Nc11.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00011.03D.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0100NC00011_03D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung