Entscheidung 10 Nc 110/02m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin V*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin C*****, wegen EUR 407,26 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die in Deutschland ansässige Klägerin begehrt als Transportversicherer einer österreichischen AG mit der dem Antrag angeschlossenen Klage von der in den Niederlanden ansässigen Beklagten die Zahlung von EUR 407,26 sA als Ersatz für einen von der Beklagten bei einem Transport von Österreich nach Rumänien verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden. Die Ansprüche aus dem gegenständlichen Schadensfall seien gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen; zudem habe die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei an die Klägerin abgetreten. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Wien) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Abs 1 lit b CMR ergebe. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich habe, werde gemäß § 28 JN die Bestimmung eines inländischen Gerichtsstandes begehrt, wobei angeregt werde, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Die in Deutschland ansässige Klägerin begehrt als Transportversicherer einer österreichischen AG mit der dem Antrag angeschlossenen Klage von der in den Niederlanden ansässigen Beklagten die Zahlung von EUR 407,26 sA als Ersatz für einen von der Beklagten bei einem Transport von Österreich nach Rumänien verursachten und von der Klägerin liquidierten Schaden. Die Ansprüche aus dem gegenständlichen Schadensfall seien gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen; zudem habe die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei an die Klägerin abgetreten. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Wien) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR ergebe. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich habe, werde gemäß Paragraph 28, JN die Bestimmung eines inländischen Gerichtsstandes begehrt, wobei angeregt werde, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Diese umfasst auch Klagen des Frachtversicherers gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (vgl 10 Nc 101/02p mwN ua). Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Diese umfasst auch Klagen des Frachtversicherers gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur vergleiche 10 Nc 101/02p mwN ua). Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.
Anmerkung
E68326
10Nc110.02m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00110.02M.0128.000
Dokumentnummer
JJT_20030128_OGH0002_0100NC00110_02M0000_000