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Entscheidung 10 Nc 12/03a×

Entscheidung 10 Nc 12/03a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc12/03a

Entscheidungsdatum

02.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf V*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei A***** Filmproduktionsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller, Universitätsdozent Dr. Alfred J. Noll, Dr. Alois Obereder, Mag. Michael Pilz und Dr. Erwin Senoner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.500 EUR sA, AZ 24 C 1017/02t des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Lienz zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage Schadenersatz und Entgelt für geleistete Dienste. Die Beklagte habe im Zuge der Dreharbeiten zu ihrem Film "Ikarus" im Sommer 2001 im "Haidenbergerhof" in N***** Eigentum des Klägers grob fahrlässig beschädigt und schulde dem Kläger auch noch die Abgeltung erbrachter Arbeitsleistungen.

Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Der Kläger stellte den Antrag, die Rechtssache nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Lienz zu delegieren, weil ein Lokalaugenschein sowie die Einvernahme einer in Lienz wohnhaften Zeugin und des Klägers selbst, der gesundheitsbedingt nicht nach Wien anreisen könne, erforderlich sein werde. Bestreite die beklagte Partei auch die Höhe der behaupteten Schäden, werde die Beweisaufnahme durch Sachbefund unumgänglich sein. Er sei Invaliditätsrentner und nicht reisefähig. Im Oktober 2002 sei ein Nerv freigelegt worden. Es komme nun zu zuckenden Ausfallerscheinungen des gesamten Fußes. Er könne nur kurze Distanzen gehen, dies jedoch schmerzbelastet, Stiegen könne er nahezu nicht überwinden. Er sei zuckerkrank und müsse mindestens alle vier Stunden Insulin spritzen und auch andere Medikamente einnehmen. Die medikamentöse Zufuhr in Verbindung mit einer Anreisebelastung könne zu gesundheitsgefährdenden Schäden führen. Er leide an Polyneuropathie, einem nervischem Zuckerleiden, das in einer Steifheit der Füße und Venen resultiere und die Mobilität empfindlich beeinträchtige. Seit einer Bauspeicheldrüsenoperation sei der Bauch geschwollen. Dies sei mit extremen Schmerzen verbunden, wenn der Kläger länger sitze, besonders wenn es dazu rüttle, wie bei einer Eisenbahnfahrt von Lienz nach Wien.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Sie erachte einen Lokalaugenschein in Lienz für nicht notwendig. Sie sei nicht passivlegitimiert. Sie habe bereits zwei, an ihrer Adresse zu ladenden Zeugen namhaft gemacht, für die eine Anreise nach Lienz ein ungerechtfertigtes Beschwernis darstellen würde. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich selbst abschließend zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern. Es erscheine im vorliegenden Verfahren wichtig, sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstands (7 Nd 509/02 mwN). Zweckmäßig ist eine Delegierung insbesondere dann, wenn auch das nach Möglichkeit zu wahrende Unmittelbarkeitsprinzip die Delegierung nahelegt (EFSlg 87.960). Eine Delegierung soll aber regelmäßig nur den Ausnahmefall bilden; lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall haben der Kläger und die von ihm beantragte Zeugin ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz, wo sich auch die Augenscheinsgegenstände befinden. Im Hinblick darauf, dass dem beantragten Lokalaugenschein durch das erkennende Gericht für die Erledigung des Streits wesentliche Bedeutung zukommen kann, dem Kläger eine Zureise zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien aufgrund seines Gesundheitszustands nach den beigebrachten Belegen nicht zumutbar erscheint und auch ein Sachverständigenbeweis mit Befundaufnahme im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz notwendig werden könnte, liegt nach dem für die Entscheidung über den Delegierungsantrag maßgebenden Verfahrensstand der Schwerpunkt der Beweisaufnahme im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz. Infolge der Delegierung ist mit einer Verfahrensbeschleunigung, einer Kostenverringerung und einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu rechnen. Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E69925 10Nc12.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00012.03A.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20030602_OGH0002_0100NC00012_03A0000_000