Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der inhaltlichen Erledigung des hilfsweise gestellten Ordinationsantrags nicht entgegensteht, dass das Erstgericht nicht nur die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen, sondern auch die Klage zurückgewiesen hat (vgl 2 Ob 32/08g). In einem solchen Fall müsste die Klägerin nach einer über ihren Antrag erfolgten Ordination die Klage neu beim ordinierten Gericht einbringen (vgl 10 Nd 510/00 mwN).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der inhaltlichen Erledigung des hilfsweise gestellten Ordinationsantrags nicht entgegensteht, dass das Erstgericht nicht nur die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen, sondern auch die Klage zurückgewiesen hat vergleiche 2 Ob 32/08g). In einem solchen Fall müsste die Klägerin nach einer über ihren Antrag erfolgten Ordination die Klage neu beim ordinierten Gericht einbringen vergleiche 10 Nd 510/00 mwN).
Der Ordinationsantrag ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt eine Ordination nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN setzt eine Ordination nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Diese Bestimmung soll jene Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (2 Ob 32/08g mwN). Ein genereller inländischer Klägergerichtsstand darf durch diese Ordinationsmöglichkeit allerdings nicht geschaffen werden (10 Nc 19/05h mwN). Es muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland gegeben sein. Als besonderes Rechtsschutzbedürfnis in diesem Sinne kommt die Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung im Ausland in Betracht. Unzumutbarkeit bzw Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird in Lehre und Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn eine dringend notwendige Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wenn eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder wenn die Prozessführung im Ausland derart kostspielig wäre, dass sie den Rechtszugang faktisch ausschließen würde (vgl Mayr in Rechberger, ZPO3 § 28 JN Rz 4 mwN).Diese Bestimmung soll jene Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (2 Ob 32/08g mwN). Ein genereller inländischer Klägergerichtsstand darf durch diese Ordinationsmöglichkeit allerdings nicht geschaffen werden (10 Nc 19/05h mwN). Es muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland gegeben sein. Als besonderes Rechtsschutzbedürfnis in diesem Sinne kommt die Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung im Ausland in Betracht. Unzumutbarkeit bzw Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird in Lehre und Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn eine dringend notwendige Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wenn eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder wenn die Prozessführung im Ausland derart kostspielig wäre, dass sie den Rechtszugang faktisch ausschließen würde vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 28, JN Rz 4 mwN).
Die Klägerin erfüllt die erste der beiden von § 28 Abs 1 Z 2 JN angeführten Voraussetzungen (Naheverhältnis zum Inland) im Hinblick auf ihren Sitz in Österreich (vgl 2 Ob 32/08g, 10 Nc 19/05h). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall) ist zu berücksichtigen, dass Bermuda nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht vom räumlichen Geltungsbereich der EuGVO erfasst ist (vgl Norbert. A. Schoibl, Vom Brüsseler Übereinkommen zur Brüssel-I-Verordnung: Neuerungen im europäischen Zivilprozessrecht, JBl 2003, 149 ff [152]). Die mangelnde Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen kann ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme inländischer Gerichte bilden, wenn die Beklagte über Vermögen im Inland verfügt (das zwar zur Begründung des Gerichtsstands nach § 99 JN nicht ausreicht), in das aufgrund eines inländischen Titels Exekution geführt werden könnte (Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 69; 4 Nd 507/96 ua). Die für das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Ordination behauptungs- und bescheinigungspflichtige Klägerin konnte nicht bescheinigen, dass die Zweitbeklagte in Österreich Vermögen hätte und daher hier gegen sie Exekution geführt werden sollte. Es liegt insbesondere keinerlei Bescheinigung dafür vor, dass der Zweitbeklagten Schadenersatzansprüche und Forderungen gegen ihre in Österreich ansässigen Organe sowie gegen sonstige Vertragspartner bzw deren Organe, die ebenfalls ihren Wohnsitz in Österreich hätten, zustünden.Die Klägerin erfüllt die erste der beiden von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN angeführten Voraussetzungen (Naheverhältnis zum Inland) im Hinblick auf ihren Sitz in Österreich vergleiche 2 Ob 32/08g, 10 Nc 19/05h). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall) ist zu berücksichtigen, dass Bermuda nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht vom räumlichen Geltungsbereich der EuGVO erfasst ist vergleiche Norbert. A. Schoibl, Vom Brüsseler Übereinkommen zur Brüssel-I-Verordnung: Neuerungen im europäischen Zivilprozessrecht, JBl 2003, 149 ff [152]). Die mangelnde Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen kann ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme inländischer Gerichte bilden, wenn die Beklagte über Vermögen im Inland verfügt (das zwar zur Begründung des Gerichtsstands nach Paragraph 99, JN nicht ausreicht), in das aufgrund eines inländischen Titels Exekution geführt werden könnte (Matscher in Fasching2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 69; 4 Nd 507/96 ua). Die für das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Ordination behauptungs- und bescheinigungspflichtige Klägerin konnte nicht bescheinigen, dass die Zweitbeklagte in Österreich Vermögen hätte und daher hier gegen sie Exekution geführt werden sollte. Es liegt insbesondere keinerlei Bescheinigung dafür vor, dass der Zweitbeklagten Schadenersatzansprüche und Forderungen gegen ihre in Österreich ansässigen Organe sowie gegen sonstige Vertragspartner bzw deren Organe, die ebenfalls ihren Wohnsitz in Österreich hätten, zustünden.
Auch das von der Klägerin ins Treffen geführte Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. Im Regelfall stellt sich nämlich die Kostenfrage bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (2 Ob 32/08g mwN). Die Tatsache, dass eine Prozessführung im Ausland für einen Inländer komplizierter und kostenaufwendiger ist als eine Prozessführung im Inland, bewirkt daher noch nicht die Unzumutbarkeit der Prozessführung im Ausland. Die Klägerin hat insbesondere auch nicht vorgebracht, aus welchen Gründen ihre persönliche Anwesenheit bei dem ausländischen Gericht erforderlich wäre und warum eine Einvernahme nicht im Rechtshilfeweg vor einem österreichischen Gericht möglich sein sollte (vgl 2 Ob 32/08g mwN).Auch das von der Klägerin ins Treffen geführte Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. Im Regelfall stellt sich nämlich die Kostenfrage bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (2 Ob 32/08g mwN). Die Tatsache, dass eine Prozessführung im Ausland für einen Inländer komplizierter und kostenaufwendiger ist als eine Prozessführung im Inland, bewirkt daher noch nicht die Unzumutbarkeit der Prozessführung im Ausland. Die Klägerin hat insbesondere auch nicht vorgebracht, aus welchen Gründen ihre persönliche Anwesenheit bei dem ausländischen Gericht erforderlich wäre und warum eine Einvernahme nicht im Rechtshilfeweg vor einem österreichischen Gericht möglich sein sollte vergleiche 2 Ob 32/08g mwN).
Der Ordinationsantrag war daher mangels Nachweises eines ausreichenden inländischen Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.