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Entscheidung 10 Nc 14/03w×

Entscheidung 10 Nc 14/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc14/03w

Entscheidungsdatum

10.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnershaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** C***** Lda. *****/Portugal, wegen EUR 115.044,68 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe für die klagende Partei einen Transport von Portugal nach Österreich (Wiener Neustadt) durchgeführt. Während eines Aufenthaltes auf einer Autobahnraststätte in Deutschland sei ein Teil der Ware im Wert des Klagsbetrages gestohlen worden. Es werde daher ein Schadenersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag geltend gemacht. Auf das Vertragsverhältnis seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Handelsgericht Wien beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßigerweise das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E69926 10Nc14.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00014.03W.0610.000

Dokumentnummer

JJT_20030610_OGH0002_0100NC00014_03W0000_000